Vollmacht / Bevollmächtigung
Hier finden Sie alle Informationen rund um die Themen "Vollmacht / Bevollmächtigung".
Nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten.
Für eine volljährige Person können hingegen die Angehörigen oder andere Beteiligte nur in folgenden Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:
- aufgrund einer wirksam erteilten (Vorsorge-) Vollmacht,
- als gerichtlich bestellte Betreuer/in
- im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts in gesundheitlichen Angelegenheiten (§1358 BGB).
Mit einer Vorsorgevollmacht erklären Sie, dass eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf. Die Vorsorgevollmacht ist nur für den Bedarfsfall gedacht. In der Regel soll die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson Ihre Angelegenheiten nur dann regeln, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Damit Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen kann, ist es wichtig, grundsätzliche Punkte im Vorfeld zu besprechen. Auch muss die Person dazu bereit und in der Lage sein, diese Aufgabe und die Verantwortung für Sie zu übernehmen.
In der Betreuungsstelle können Sie sich nach Terminvereinbarung zu allen Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht kostenfrei beraten lassen.
Beratungsangebot Betreuungsstelle:
Fr. E. Martin 0831 2525-5039
Hr. Maurus 0831 2525-5030
oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Für die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht wird eine Gebühr von 10,00 Euro gemäß Betreuungsorganisationsgesetz erhoben.
BMJ - Broschüren und Infomaterial - Betreuungsrecht
Die Vorsorgevollmacht - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (bayern.de)
Falls Sie niemandem aus ihrem sozialen Umfeld eine Vollmacht erteilen möchten, können Sie dennoch selbstbestimmt für ein etwaiges Betreuungsverfahren vorsorgen, und zwar durch eine Betreuungsverfügung.
Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.
Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie dort auch verfügen, dass die bevollmächtigte Person als Betreuer/in ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.
Solange Sie als Patient volljährig und einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden medizinischen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind bzw. Sie sich nicht mehr ausreichend äußern können, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille, insbesondere in Bezug auf ärztliche Maßnahmen, ermittelt werden. So können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren.
Die in gesunden Tagen verfasste Patientenverfügung und insbesondere auch die „Persönlichen Ergänzungen zur Patientenverfügung“, die Sie schriftlich niedergelegt haben, erleichtern Ihrem Bevollmächtigten seine Aufgabe.
Am besten lassen Sie sich von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beraten, ehe Sie die Patientenverfügung verfassen.
Seit dem Jahr 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein, auf die Dauer von sechs Monaten befristetes, Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrenntlebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Andere Bereiche, z.B. Vermögenssorge, Öffnen der Post, Anträge bei Behörden etc. umfasst es nicht. Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.