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Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

Die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kempten (Allgäu) informiert über den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Die Informationen sind auf das wesentliche begrenzt. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die nachfolgend aufgeführten Inhalte und Regelungen nicht abschließend sind und somit nicht den vollen Umfang der VStättV wiedergeben. Der Betreiber einer Versammlungsstätte ist für die Richtig- und Vollständigkeit des Bauantrags verantwortlich (§ 38 VStättV), wodurch sich der Anwendungsbereich der VStättV ergeben kann (§ 1 VStättV). Die Bauaufsichtsbehörde ist ausschließlich für die Prüfung im Anwendungsbereich zuständig (§ 46 Abs. 3 VStättV). Falls Sie Fragen zum Inhalt der VStättV haben, wenden Sie sich bitte vorrangig an einen Bauvorlage berechtigten und entsprechend qualifizierten Fachplaner.

 

Zu was dient die Versammlungsstättenverordnung?

Die Versammlungsstättenverordnung dient der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz von Personen in Veranstaltungsorten.

 

Was sind Versammlungsstätten?

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften (§ 2 Abs. 1 VStättV). 

 

Wer fällt unter den Anwendungsbereich der VStättV?

Der Anwendungsbereich der Vorschrift gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

  • mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 2 VStättV)
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VStättV)
  • Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VStättV)

 

Folgen und Pflichten durch den Anwendungsbereich der VStättV

  • Der Betreiber ist u.a. für die Sicherheit der Veranstaltung und Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (§ 38 Abs. 1 ff VStättV).
  • Es besteht die Verpflichtung zur Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen (§ 44 Abs. 3 VStättV).
  • Dieser Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist mit dem Bauantrag zur Genehmigung in einfacher Ausfertigung unterschrieben vom Entwurfsverfasser und Antragsteller dem Bauordnungsamt vorzulegen. Ist dies nicht erfolgt, ist der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan umgehend zur Nachgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
  • Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen (§ 32 Abs. 2 + 3 VStättV).
  • Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu begehen und zu überprüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Dem Ordnungsamt, dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz (Hinweise Brandschutz unter Downloads "Vorbeugender Brandschutz...") ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben (§ 46 Abs. 3 VStättV).
  • Versammlungsstätten sind gemäß Art 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Anlagen und Räume besonderer Art (= Sonderbauten). Hierdurch fallen Versammlungsstätten unter die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV). Somit sind bei einer Begehung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 3 VStättV folgende Unterlagen bereitzustellen:
  • Bestuhlungs- und Rettungswegepläne nach § 44 VStättV
  • Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne nach § 42 VStättV
  • Bescheinigungen der Sicherheitsanlagen Prüfverordnung nach § 2 SPrüfV (vgl. Downloads "SPrüfV - Fragen u. Antworten" sowie "SPrüfV - Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung").

 

Was prüft die Bauaufsichtsbehörde?

Bei der Prüfung der Versammlungsstätten wird u. a. auf folgendes geachtet:

  • Übereinstimmung der baulichen Anlage mit den gültigen Baugenehmigungen, sowie die Einhaltung der enthaltenen Auflagen 
  • Führung und Bemessung der Rettungswege
  • Prüfung der notwendigen Sicherheitskennzeichnungen
  • Notwendige Anzahl von Stellplätzen für Behinderte
  • Anordnung der Besucherplätze nach dem genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
  • Einhaltung von Betriebsvorschriften
  • Festlegung, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die genehmigungspflichtig sind

 

Hinweis zur Anzeigepflicht nach § 47 VStättV

Wenn einzelne Veranstaltungen nicht unter die VStättV fallen, aber vor mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, ist dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen (§ 47 VStättV). Für Mehr Informationen zur Anzeigepflicht, beachten Sie bitte im Bereich Downloads "Hinweise zu § 47 VStättV - Vorübergehende Veranstaltungen, Vereinsfest (Vollzug der BayBO)". Ebenso finden Sie im Bereich Download einen Antrag nach § 47 VStättV zur Durchführung einer Veranstaltung mit bis zu 1.000 Personen.

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