Verdacht auf Vogelpest bestätigt
24.05.2023
Am 03. Mai 2023 wurden vom hiesigen Veterinäramt vier verendete Lachmöwen aus der Kolonie der Wildvogelpopulation am Schwabelsberger Weiher eingesammelt.
Aufgrund des Verdachts auf Infektion der Möwen mit dem Virus der Geflügelpest, wurden diese an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Untersuchung übersandt. Der Verdacht bestätigte sich mit dem Untersuchungsergebnis des LGL.
Am Sonntag, den 21. Mai 2023 wurden zudem einige verendete Krähen und ein Spatz im Kemptener Stadtpark aufgefunden. Diese werden zur weiteren Untersuchung ebenfalls an das LGL übersandt.
Nach derzeitigem Stand wurde im Oberallgäu und den angrenzenden Landkreisen ausschließlich wildlebendes Geflügel, das an der Geflügelpest verendete, aufgefunden. Des Weiteren hat sich laut der jüngsten Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts in ganz Mitteldeutschland über die letzten Monate eine dauerhafte, also ganzjährige Seuchenverbreitung, die während der Vogelzüge im Herbst und Frühling zusätzlich befeuert wird, unter Wildvögeln manifestiert.
Deshalb gilt es privat oder gewerblich gehaltenes Geflügel bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen, und damit verbundene wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Für den Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag der Vogelpest, ist die Einhaltung der mit Allgemeinverfügung vom 24. November 2022 angeordneten und bekanntgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter entscheidend. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen.
Sollten Sie vermehrt Wildvogelkadaver entdecken, informieren Sie bitte die zuständige Veterinärbehörde im Landratsamt Oberallgäu, alternativ das Rechts- und Standesamt der Stadt Kempten oder notfalls die örtliche Polizei. Die Tierkadaver werden vom Veterinäramt fachgerecht eingesammelt und abtransportiert. Bitte unterlassen Sie es die Kadaver eigenständig zu entsorgen, und vermeiden Sie den direkten Kontakt mit dem verendeten Vogel. Durch eine zügige Entnahme von verendeten Tieren kann das Ansteckungsrisiko für andere Wildvögel dezimiert werden.
Zur weiteren, möglichst lückenlosen Seuchenprävention wird aus gegebenem Anlass darum gebeten die erlassenen, erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt zu berücksichtigen und einzuhalten auf die wir an dieser Stelle verweisen:
1. Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429 in der kreisfreien Stadt Kempten (Allgäu) bis einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass
a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen
b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und
aa) in mehreren Ställen oder
bb) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in der kreisfreien Stadt Kempten (Allgäu) verboten.
3. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Enten, Gänse, Schwäne, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucher-artige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Gebiet der kreisfreien Stadt Kempten (Allgäu).
Auf das durchgehend gültige, städtische Taubenfütterungsverbot wird ebenfalls hingewiesen.
Bitte beachten Sie: Unsere Durchwahlen haben sich seit 23.10.2020 geändert.