Veranstaltungen und Vergnügungen in Kempten
Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen
Wer eine „öffentliche Vergnügung“ veranstalten will, hat dies der Gemeinde anzuzeigen bzw. braucht hierfür ggfs. eine Erlaubnis (s.u.). Hierbei geht es um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, wie z.B. Feste, Konzerte, u. ä. .
Für Veranstaltungen bis max. 1.000 Besucher/Teilnehmer gilt, dass diese spätestens 4 Wochen vorher mit dem Antragsformular angezeigt werden müssen. Dies gilt auch für Veranstaltungen von mehr als 200 Besuchern, die in Räumen oder Gebäuden durchgeführt werden, die nicht für diese Art der Veranstaltung zugelassen wurden (Bsp. Fabrikhalle).
Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern muss mit einer Bearbeitungszeit von mind. 3 - 5 Monaten gerechnet werden! Der Antrag muss rechtzeitig eingereicht werden !
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind insbesondere aussagekräftige und maßstabsgerechte Pläne, eine Beschreibung der Veranstaltung mit Ablauf sowie ein Ordnungsdienstkonzept vorzulegen. Für Veranstaltungen ab 1.000 Besuchern (in Einzelfällen auch bei einer geringeren Besucherzahl) ist zusätzlich ein Sicherheitskonzept erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier:
> Kreisverwaltungsreferat München, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro
> Brandschutztechnische Beurteilung von Veranstaltungen
>Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für Vereinsfeiern
Genehmigung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften:
Soll die Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum stattfinden und wird die Straße dabei mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, so bedarf die Veranstaltung einer Erlaubnis nach § 29 StVO. Darunter fallen insbesondere Umzüge, Radrennen, Laufwettbewerbe u. ä. In diesen Fällen ist keine Genehmigung nach LStVG erforderlich, die Zuständigkeit liegt hier beim > Amt für Tiefbau und Verkehr, Abt. Verkehrswesen.
Gaststättenrecht (Thema Verpflegung):
Werden bei der Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben und zubereitete Speisen verkauft, dann benötigen Sie auch eine vorübergehende Schankerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz. Diese kann mit nebenstehendem Antragsformular beantragt werden: