Lotterierecht in Kempten
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag bedürfen Lotterien und Ausspielungen für gemeinnützige Zwecke der Genehmigung. Für die Ausführung muss rechtzeitig vom Veranstalter ein Antrag eingereicht werden.
Voraussetzung ist, dass ein Losverkauf stattfindet. Werden diese unentgeltlich abgegeben ist keine Genehmigung notwendig.