Grundstücksteilungen
Nach § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Teilung eines Grundstücks eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Grundstückseigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Eine Genehmigungspflicht für Teilungen nach § 19 BauGB besteht nicht mehr. Durch die Grundstücksteilung dürfen jedoch keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Um dies zu vermeiden und eine evtl. Rückabwicklung der Grundstücksteilung inkl. der damit verbundenen Kosten zu verhindern, empfehlen wir Ihnen vorab die Beauftragung von fachkundigen Personen (z. B. Architekt oder Brandschutzingenieur). Fachkundige Personen finden Sie in den Listen der Bayerischen Architekten- oder Ingenieurekammer.
Eine behördliche Beratung durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Kempten (Allgäu) ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen und kann daher nicht erfolgen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen unser Merkblatt zur Grundstücksteilung.