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Grundstücks- und Kaufpreisübersicht Neubaugebiet Halde 

– Vierter Vergabeabschnitt

Vergleichen Sie bitte die Parzellennummern der Grundstücksübersicht mit der nachfolgenden Kaufpreisübersicht. Beachten Sie insbesondere die Hinweise unter der Kaufpreisübersicht. Für eine optimale Darstellung wird die Nutzung eines Laptops oder Desktop-Bildschirms empfohlen.

Für eine bessere Visualisierung der Grundstückslagen, können Sie HIER eine Computeranimation aufrufen. Zur Orientierung zur Lage der Baugrundstücke, beachten Sie bitte die Google Maps Übersicht ganz unten oder das Geoportal - Bayern. Weitere Informationen zur Bebauung finden Sie unter Bebauungsplan - Neubaugebiet Halde

Darstellungen von geplanten Bäumen, Verteilerkästen, Straßenbeleuchtung, Hydranten, Stützwände/Gabione stellen nicht maßstabsgetreue Hinweise dar. Abweichungen von den tatsächlichen Errichtungen sind möglich.

 

  1. Hinweis

Für die Stützwände / Gabionen wurde bereits eine Bezugsurkunde für die Duldungs- und Unterhaltungspflicht notariell beurkundet. 

  2. Hinweis

Zwischen den Parzellen 85 und 86 ist zur Abfangung des Geländes gemäß Bebauungsplanfestsetzung eine Stützwand zu errichten.

Diese Errichtung kann durch eine Garagenbebauung ersetzt werden. 

  3. Hinweis

Auf den Parzellen 85 sowie 86 können gemäß Bebauungsplanfestsetzung je Parzelle ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus errichtet werden. Damit durch die Errichtung kein Wohnraum verloren geht, besteht die Verpflichtung, je Parzelle mind. zwei abgeschlossene Wohneinheiten zu errichten. Dies ist mit Einreichung des Bauantrags nachzuweisen.

  4. Hinweis

Auf dem Grundstück der Parzelle 97 ist zur Sicherung des Böschungsbereiches eine Stützwand gemäß Bebauungsplanfestsetzung zu errichten.

 

 

  5. Hinweis

 

Bei den Grundstücken Parzellen 74 bis 81 sowie 90 bis 97 im Grundstücksbereich 2 des Bebauungsplans Nr. 622 „Halde“ liegt die Rückstauebene (Fahrbahnoberkante am Fahrbahnrand) der weitgehend hergestellten Erschließungsstraßen Ostrachweg und Tobias-Dannheimer-Straße 0,2 m oder mehr über den bislang im Bebauungsplan Nr. 622 „Halde“ festgesetzten maximalen Erdgeschossrohfußbodenhöhen („EZahl“, vgl. u.a. Planzeichenerklärung „2.1.2 Maß der baulichen Nutzung“). Dies ist bei der Planung und Errichtung von baulichen Anlagen, namentlich Wohngebäuden, unbedingt durch die Ausführenden zu berücksichtigen, um Schäden oder sonstige Nachteile zu vermeiden.

 

Da einerseits bei gewissen Niederschlagsereignissen (z.B. Starkregen) Gefahren für Erd- und Untergeschossebenen bestehen können und andererseits teilweise steile Garagenzufahrten entstehen könnten, kann für die betreffenden Grundstücke eine Befreiung von der festgesetzten maximalen Erdgeschossrohfußbodenhöhe („EZahl“) bis zum Niveau der Rückstauebene in Aussicht gestellt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Befreiung im Einzelfall vorliegen (§§ 31 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 63 Abs. 2 BayBO).

 

Für Befreiungen fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nutzens berechnen, der durch die Befreiung in Aussicht steht (vgl. u.a. Nr. 2.I.1/1.31 KVz).

 

Eine Befreiung von „EZahl“ hat bauordnungsrechtlich die Folgen, dass die im Grundstückbereich 2 durch den Bebauungsplan Nr. 622 „Halde“ in dessen §§ 8, 9 getroffenen Erleichterungen hinsichtlich des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) nicht mehr angewendet werden dürfen, da die Bezugshöhen „EZahl“, die den Festsetzungen nach § 9 Bebauungsplan Nr. 622 „Halde“ zugrunde liegen, nicht eingehalten werden und für die Berechnung der Abstandsflächen somit entgegen dem Bebauungsplan nicht mehr das geplante, sondern das durch den Bebauungsplan (B-Plan 1.1) festgesetzte Gelände ausschlaggebend ist. Abstandsflächen, die nach der aktuell gültigen Fassung der Bayerischen Bauordnung an den nördlichen bzw. nordwestlichen Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücke fallen, müssen daher von den betroffenen Nachbarn zugunsten des Baugrundstücks übernommen werden (Abstandsflächenübernahme); die Einholung einer Abstandsflächenübernahmeerklärung ist Sache der jeweiligen Bauherrschaft. Eine Abweichung von den Regelungen des Art. 6 BayBO wird diesbezüglich nicht in Aussicht gestellt. Praktisch ergibt sich aus einer Anhebung der „EZahl“ bei entsprechender Planung seitens der Bauherrschaft kein wesentlicher Nachteil für die Bebaubarkeit der Grundstücke, da sich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 622 „Halde“ am 07.08.2020 das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung zugunsten der Bauherren geändert hat (Rechtsstand 2023: jetzt 0,4 Wandhöhe nach BayBO statt zuvor 0,5 Wandhöhe nach Bebauungsplan Nr. 622 „Halde“).

 

 

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