Gewerberecht in Kempten
Wer einen Gewerbebetrieb neu errichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, dies bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden (anzuzeigen). Entsprechendes gilt für anzeigepflichtige Änderungen (Verlegung des Betriebs, Änderung der Tätigkeit, Erweiterung der Tätigkeit, Änderung des Namens eines Gewerbetreibenden) sowie die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit. Sonstige Änderungen erfolgen über eine Berichtigung. Die entsprechende Anzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist beim Gewerbeamt des Betriebssitzes anzuzeigen.
Formulare für Gewerbean, -ab und -ummeldung zum Ausdrucken bitte dem entsprechenden Link folgen.
Für Online-Dienste ist eine Registrierung notwendig, siehe unsere Online Formulare
Bei einzelnen Gewerbearten ist zusätzlich zur Anzeige eine Erlaubnis erforderlich. Dies gilt z. B. für Makler, Bauträger und Bewachungsunternehmen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Rechts- und Standesamt.
Zur Durchführung eines Marktes, einer Ausstellung oder einer Messe benötigen Sie eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung.
Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) Waren vertreiben und/oder ankaufen oder wenn Sie Leistungen anbieten und/oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen. Gleiches gilt für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart.
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden.
Hier finden Sie weitere nützliche Informationen für Existenzgründer:
Bayerischen Landesamts für Steuern unter "Steuerinfos > Themen A bis Z > Existenzgründer" zu verweisen. Hier sind ebenfalls das Merkblatt sowie der ELSTER-Flyer verfügbar (URL: https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/zielgruppen/existenzgruender).