Stadt Kempten Rathaus & Politik Die Kommune Stadtverwaltung Verwaltungsstruktur Referat Jugend, Schule und Soziales - Thomas Baier-Regnery Amt für soziale Leistungen und Hilfen 50.2_Betreuungsstelle Gesetzliche Betreuung

Betreuung im rechtlichen Sinne meint die gesetzliche Vertretung eines Erwachsenen, der in Folge von Unfall, Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr selbst erledigen kann. Basierend auf den §§ 1814 ff BGB wird eine Betreuung vom Betreuungsgericht errichtet, wenn sie vom Betroffenen selbst beantragt oder durch einen Dritten angeregt wird und die nachweislichen Voraussetzungen, d. h. Erkrankung bzw. Einschränkung und Regelungsbedarf, vorliegen.

 

Wir informieren und beraten zu den Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung, bei der Auswahl des Betreuers und unterstützen das Betreuungsgericht, z.B. mit der Sozialberichterstattung.

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