Sicherung und Reinigung von Gehwegen, Winterdienst
Zur Aufrechterhaltung der Reinlichkeit bzw. zur Verhütung von Gefahren auf den öffentlichen Straßen gelten neben weiteren Regelungen insbesondere verbindliche Reinigungs- und Winterdienstmaßnahmen für Anlieger:
Die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Gehwegflächen angrenzen, sind daher verpflichtet, diese zu reinigen und bei winterlichen Verhältnissen zu räumen bzw. zu bestreuen.
Auf Gehwegen darf nur abstumpfendes Streumaterial verwendet werden (Splitt, Sand, Blähschiefer oder andere geeignete abstumpfende Mittel).
Gestattet ist jedoch auch ein Splitt-Salz-Gemisch; das Salz darf aber nach Gewichtsanteilen 10% nicht übersteigen. Unvermischtes Salz darf ausnahmsweise nur an Steilstücken, Treppenaufgängen und Gehwegabsenkungen bei Glatteisbildung eingesetzt werden, jedoch nur in geringen Mengen.
Bei getrennten Geh- und Radwegen ist der Eigentümer nur für den Gehweganteil verantwortlich (siehe Bild).
Bitte denken Sie daran, Bepflanzungen auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen bzw. Wege angrenzen, zurückzuschneiden:
Bis zur Grundstücksgrenze unter Freihaltung eines Lichtraumprofils (siehe Bild) von mindestens 2,50 m bzw. 4,50 m.
Damit lassen sich Gefährdungen bzw. Behinderungen von Personen und Fahrzeugen vermeiden!