Gaststättenrecht in Kempten
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
Eine Erlaubnis nach § 2 GastG oder § 12 GastG ist nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden. Werden ausschließlich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen abgegeben, ist eine Erlaubnis dagegen nicht notwendig.
Erlaubnis nach § 2 GastG:
Nähere Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG erhalten Sie im Rechts- und Standesamt.
Erlaubnis nach § 12 GastG („Gestattung“):
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Bsp.: einmalige Veranstaltungen).