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Gaststättenrecht in Kempten

 

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Eine Erlaubnis nach § 2 GastG oder § 12 GastG ist nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden. Werden ausschließlich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen abgegeben, ist eine Erlaubnis dagegen nicht notwendig.

Erlaubnis nach § 2 GastG:
Nähere Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG erhalten Sie im Rechts- und Standesamt.

Erlaubnis nach § 12 GastG („Gestattung“):
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Bsp.: einmalige Veranstaltungen).

 

 

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Rathausplatz 22
87435 Kempten (Allgäu)

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