Führungsformen und Verkehrssicherheit
Die möglichen Führungsformen des Radverkehrs im Straßenverkehr werden in der Straßenverkehrsvorschrift (StVO), in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Richtlinien für integrierte Netzgestaltung, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen und in der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA) geregelt.
Führungsformen werden mit den Verkehrszeichen der STVO ausgewiesen. Dies können Schilder und Bodenmarkierungen sein.
Von der Fahrbahn separierte Führung
- Radweg (Zeichen 237 StVO)
- Geteilter Geh- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
- Getrennter Geh und Radweg (Zeichen 241 StVO)
- Gehweg + Radfahrer frei (Zeichen 239 StVO + Zeichen 1022-10 StVO)
Führungsformen auf der Fahrbahn:
- Radschutzstreifen (Zeichen 340 StVO)
- Radfahrstreifen (Zeichen 295 StVO und Zeichen 237 StVO)
In Straßen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit 30 km/h dürfen keine Führungsformen auf der Fahrbahn für den Radverkehr angelegt werden. Hier muss der Radverkehr im Mischverkehr fließen.
Außerdem:
- Fahrradstraße (Zeichen 244.1 StVO)
- Fahrradzone (Zeichen 244.3 StVO)
Alle Führungsformen müssen die in den Regelwerken bestimmten Qualitätsmerkmale erfüllen, damit die Leichtigkeit und Sicherheit der verschiedenen Verkehre (KFZ-, Fuß- und Radverkehr) gewährleistet bleiben. Im Grundsatz gilt: Lieber keine als eine schlechte Radverkehrsanlage.
Darüber hinaus gibt es dezidierte Empfehlungen und Richtlinien, wie der Radverkehr in Knotenpunkten, in Bushaltestellenbereichen, in Einbahnstraßen (immer in Abhängigkeit der Verkehrsstärke) geführt werden darf. Einen tiefgehenderen Einblick bietet die Publikation des Difu „Führungsformen des Radverkehr“.