Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die technisch geeignet und dazu bestimmt ist, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.Dazu gehören u. a. Fest- und Partyzelte, Hüpfburgen und Fahrgeschäfte. Wohn- oder Bürocontainer sowie Baustelleneinrichtungen (z. B. Baugerüste) fallen nicht hierunter. Auch ist regelmäßig von einem Aufstellungszeitraum von max. drei Monaten auszugehen.
Das Aufstellen eines fliegenden Baus wird in Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter „Genehmigung fliegender Bauten“ geregelt und bedarf eines besonderen Zulassungsverfahrens (Ausführungsgenehmigung, Anzeige, Gebrauchsabnahme).
Ob ein fliegender Bau vor Inbetriebnahme einer Gebrauchsabnahme bedarf, hängt von dessen Eigenschaften ab. Eine Gebrauchsabnahme kann nur dann durchgeführt werden, wenn eine gültige Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vorliegt.
Die beabsichtigte Aufstellung abnahmepflichtiger fliegender Bauten ist eine Woche vor Inbetriebnahme dem Bauordnungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) schriftlich anzuzeigen. und ein Termin zur Gebrauchsabnahme telefonisch zu vereinbaren. Das Prüfbuch ist der Anzeige grundsätzlich beizulegen.
Die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung und die damit verbundene Pflicht zur Gebrauchsabnahme entfällt für:
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen.
Weitere Informationen zu fliegenden Bauten und dem Anzeigeverfahren erhalten Sie in unserem Merkblatt.