Finanzielle Leistungen
Hier finden Sie eine Übersicht der finanziellen Leistungen der Netzwerkpartner.
Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher) können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zur Hälfte als Zuschuss übernommen werden. Bei Vollzeitmaßnahmen kann auf Antrag zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig ein Lebensunterhalt gewährt werden.
Beziehende von Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld) können bei Bedarf beim Jobcenter Kempten (Allgäu) Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt beantragen, z.B. Schwangerschaftskleidung, Erstlingsausstattung, Kinderwagen, etc.
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/jobcenter/jobcenter-kempten-kempten.html
Hierbei soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aus- oder Weiterbildung finanziell ermöglicht werden, die an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sind. Die staatliche Unterstützung für Studierende setzt sich aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen.
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besteht für den Besuch von Berufsfachschulen sowie weiterführenden Schulen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Eigenwohnraumförderung des Freistaates Bayern unterstützt gerade junge Familien mit vergünstigen Zinskonditionen oder Zuschüssen beim Erwerb eines Neubaus oder einer Bestandsimmobilie. Hierfür müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eine erste Prüfung über die Fördermöglichkeiten kann auf der Webseite der Bayerischen Landesbank vorgenommen werden.
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe werden Auszubildende, die während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.
Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.
Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet umfangreiche Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche in der Schule/Kindertageseinrichtung sowie bei der Integration in die Gesellschaft und Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten finanziell zu unterstützen. Die Leistungen umfassen Schulbedarfe, Ausflüge/Klassenfahrten, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Lernförderung sowie Leistungen zur Teilhabe in Bereichen wie z.B. Sport, Musik und Kultur.
Anspruch haben Personen, die Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld), Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen.
Besuchen Kinder eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Krippe, Hort) kann der von den Eltern zu zahlende Beitrag ganz oder teilweise übernommen werden.
Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Zuständig in Bayern ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt. Zuständig ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Grundsicherungsgeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Grundsicherungsgeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.
Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushalts sicher, während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.
Kindergeld bekommen Eltern zunächst für Kinder unter 18 Jahren, die sie regelmäßig versorgen. Aber auch für Kinder ab 18 Jahren kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld geben.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Es wird für gesetzlich versicherte Kinder bezahlt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Die Dauer ist abhängig von der Familiensituation.
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen. Ob das für Sie zutrifft, können Sie ganz leicht mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen
Landespflegegeld wird auf Antrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern als zusätzlicher jährlicher Einmalbetrag ausgezahlt – auch für Kinder.
Eltern, die Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld), Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können sich von den Kosten der Mittagsbetreuung befreien lassen.
Antrag auf Befreiung von den Gebühren für die Mittagsbetreuung
Bei gesetzlich pflichtversicherten werdenden Mütter ist das Mutterschaftsgeld der Ausgleich dafür, wenn aufgrund der Geburt eines Kindes Einkommen wegfällt. Es wird in der Regel für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gewährt. Sind werdende Mütter gesetzlich familienversichert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.
Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen allgemein
Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen AOK
einmaliges Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen Bundesamt für Soziale Leistungen
Für pflegebedürftige Menschen – das betrifft auch Kinder – werden je nach Pflegegrad vielfältige Leistungen gewährt. Während Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gewährt wird, gibt es auch Leistungen, die bereits ab Pflegegrad 1 (z.B. i.R. des Entlastungsbetrages) gewährt werden können. Weitere Leistungen sind z.B. (technische) Pflegehilfsmittel bis hin zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente (bei Tod des Ehe-Partners), eine Witwen-/Witwerrente für Geschiedene, eine Erziehungsrente (bei Tod des geschiedenen Ehepartners und Kindererziehung) und eine Rente für Waisen (bei Tod eines Elternteils oder beider Elternteile).
Ist der Tod auf einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, können auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
Weitere Infos zur Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.
Zum Serviceportal der Deutschen Rentenversicherung.
Weitere Infos zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie hier.
Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld).
Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden.
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahre gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Personen mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen. Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Bewohnende eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung ist für Bezieher von Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld), Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen eine Kostenübernahme für notwendiges Mobiliar und Haushaltsgeräte bei Antragstellung vor der Beschaffung möglich.