Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen auf/über öffentlichem Grund
Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund bzw. Luftraum über öffentlichem Grund hat die Stadt Kempten (Allgäu) eine Sondernutzungssatzung erlassen.
Das Bauamt ist zuständig für Anlagen, die fest mit dem Gebäude oder dem Boden verbunden sind.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um
Werbeanlagen, Automaten, Reklamesäulen, Reklamemasten, Hinweisschilder, Treppenanlagen, Vordächer, Markisen, Lichtschächte, Leitungen und Injektionsanker.
Ist für das Vorhaben gleichzeitig eine Baugenehmigung erforderlich, so wird die Sondernutzungserlaubnis in die Baugenehmigung mit aufgenommen.
Für die Ausübung von Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungssatzung erhoben.
Die Gebührenpflicht beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis und endet mit Ablauf der Erlaubnis.
Alle anderen Sondernutzungen, die nur vorübergehender und mobiler Art sind, liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Verkehrswesen.
Dabei handelt es sich z. B. um Gerüste, Schuttmulden, Warenauslagen etc. sowie um das Aufstellen von Kiosken, Tischen und Stühlen vor Lokalen.