Hinweis
Aufgrund der aktuelle Corona-Situation und den damit verbundenen Abstandsregelungen folgender Hinweis:
Bitte vereinbaren Sie für Ihren Besuch im Amt für BürgerService vorab einen Termin.
Das Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske wird empfohlen.
- Ausländerwesen → +49 831 2525-3371 (Herr Rupp) oder +49 831 2525-3372 (Frau Riegg)
oder +49 831 2525-3374 (Frau Fricke)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind stark an die der Niederlassungserlaubnis angelehnt.
Anders als diese berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union, indem sie in den anderen Mitgliedstaaten ein Recht auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels verleiht.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zur sogenannten Mobilität berechtigt.
Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer nationalen Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sogenannte Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens drei Monaten).