Verfahrensart und Abgrenzung des Sanierungsgebiets NR. TÖB RÜCKMELDUNG weiteren Planungen bzw. Maßnahmen dort uneingeschränkt dauerhaft verbleiben und funktionieren müssen und deren Bestand, Statik, Dichtigkeit, Betrieb, Unterhalt usw. nicht beinträchtig oder erschwert werden dürfen und ggf. in Zukunft daran nötige Erneuerungen und Anpassungen nicht verhindern. Darüber hinaus dürfen die Vorkeh- rungen, Alarmpläne und Maßnahmen des Katastrophenschutzes im und für den Hochwasserfall entlang der Gewässer keinesfalls beeinträchtigt bzw. behindert wer- den. Bei Maßnahmen an, in, unter, über Gewässern handelt es sich im Sinne des § 36 WHG um Anlagen. Als Grundsatzanforderungen für solche Anlagen gilt insbesondere: Anlagen an, in, unter, über oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betrei- ben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird sowie, dass na- türliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht we- sentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, so- weit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Für die Iller existiert ein per Rechtsverordnung der Stadt Kempten festgesetztes Überschwemmungsgebiet aus dem Jahr 2006. Diese Rechtsverordnung der Stadt Kempten und die seither ggf. erfolgten weiteren hydraulischen Berechnungen zum Überschwemmungsgebiet an der Iller und dazu gehörend die Vorgaben des §77 bzw. §§78 ff. WHG, sind zu beachten. Im Stadtbereich befindenden sich in der Iller auch mehrere Wehrbauwerke mit ent- sprechenden Wasserkraftanlagen zur Energieerzeugung. Die Belange dieser Anlagen und Gewässerbenutzungen sind zu beachten. Bei den im Textteil angesprochenen grundsätzlichen Vorhaben bzw. bei den dann konkreten Anlagen und Schaffung von Möglichkeiten im Sinne der gezielten Zugäng- lichkeit und dem Erleben der Iller ist zu beachten, dass die Iller gerade auch bei grö- ßeren Abflüssen zu einem gefährlichen Strom werden kann. Es sind dabei dann aus- drücklich auch insbesondere Belange der Verkehrssicherung und Haftung zu beach- ten und zu klären. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Stadt Kempten selbst eine Verordnung nach Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) über das Verbot von Baden und auch das Betreten von Eisflächen in verschie- denen Gewässern im Stadtgebiet erlassen hat (vgl. Amtsblatt Nr. 27/17 der Stadt Kempten vom 01.12.2017). Hinweise zu Starkregen/ urbane Sturzflut/ Wildabfließendes Wasser Das Planungsgebiet liegt teilweise im bzw. unterhalb geneigter Geländebereiche. Bei der Erschließungsplanung und der Planung der einzelnen Bauvorhaben ist deshalb auf die Gefahr von wild abfließendem Wasser bei lokalem Starkniederschlag zu ach- ten. Gebäude sind auch abseits von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände) ausgesetzt. So können überall Überflutungen der Straßen bei Starkregenereignissen oder in Hanglagen Sturzfluten durch lokale Unwetterereignisse auftreten. Bei urbanen Sturzfluten sind keine nennenswerten Vorwarnzeiten möglich. Wir empfehlen daher, das Auftreten urbaner Sturzfluten und ihrer Auswirkungen bei der Aufstellung weiterer Planungen zu beachten und Maßnahmen in die Planungsun- terlagen zu integrieren. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanord- nung bei der Risikoanalyse zu beachten. Hierzu können auch insbesondere die Ergebnisse bzw. Erkenntnisse aus der von der Stadt Kempten beauftragten Starkregenuntersuchung herangezogen werden. Siehe hierzu: https://www.kempten.de/starkregenkarte-22273.html Des Weiteren empfehlen wir, einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augen- merk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden. Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene soll was- serdicht sein. Wir verweisen in diesem Zusammenhang bzgl. Nachbarschutz auch auf die entspre- chenden Anforderungen des § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Grundsätzliche & aktuelle Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr - Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird grundsätzlich emp- fohlen. - Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z. B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen. 173