Grabmale – Vorschriften Grabmale – Vorschriften Alle Grabmale unterliegen den allgemeinen Anforderungen des § 16, 19 und den Grö- ßenbestimmungen in § 20 der Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhö- fe. Hierzu informieren wir über einige Auszüge: Der Grabnutzungsberechtigte muss die Grabstätte innerhalb eines Jahres nach der ersten Bestattung im Grab nach den Bestimmungen der Satzung anlegen und ein Grabmal aufstellen. Es sind folgende Materialien zugelassen: Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze. Nicht zugelassen sind: Kunststeine und – stoffe, verputztes und unverputztes Mau- erwerk, Glasbuchstaben, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsar- beiten, Anstriche. Für die Größe der Grabmale gilt folgendes: a) stehende Grabmale auf Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern max. Höhe 1,40 m, max. Breite 0,80 m, Mindesstärke 0,14 m b) stehende Grabmale auf zweistelligen Wahlgräbern max. Höhe 1,80 m, max. Breite 1,60 m, Mindesstärke 0,14 m c) Urnenwahlgräber mit liegendem Stein 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m d) Integrierte Urnengräber und Urnenwahlgräber mit stehendem Stein max. Höhe 1,60 m, max. Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m e) Beschriftung Baumurnengräber Messing- oder Bronzeschrifttafeln 130 x 130 x 2 mm, Gravur 4-zeilig schwarz ausgelegt 62