Kontakt - wichtige Hinweise
ACHTUNG!!! Seit dem 04. November 2024 ist ein Besuch der Einbürgerungsbehörde nur noch mit Terminen möglich! Sie können online über untenstehenden Link/QR-Code einen Termin für ein Beratungsgespräch oder zur Abgabe fehlender Unterlagen (wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben) buchen.
Achten Sie hierbei bitte auf Ihre Terminnummer in der Bestätigungsemail! Sie werden über diese Nummer am Tag Ihres Termins aufgerufen.
Termine zur ANTRAGSABGABE und zur ABGABE VON RESTLICHEN UNTERLAGEN FÜR ONLINE-ANTRÄGE sind weiterhin nur telefonisch vereinbar.
Für Fragen zu den Themen Einbürgerung und dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch:
- Kontaktformular
- Tel.-Nr.: 0831 2525-3311
HINWEIS Online-Anträge: Ab sofort besteht für Sie auch die Möglichkeit Ihre Einbürgerung online zu beantragen (siehe "Online Formulare"). Online-Anträge werden nicht bevorzugt behandelt, weshalb Sie (ebenso wie bei schriftlicher Beantragung) mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen müssen. Stellen Sie daher bitte keinen Online-Antrag, wenn Sie nur aufgrund zeitlicher Aspekte diese Form der Antragstellung wählen möchten.
Terminbuchung Einbürgerung (Beratungstermin / Abgabe fehlender Unterlagen):
+++ Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts +++
Der Deutsche Bundestag hat am 19.01.2024 ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Die neue Gesetzgebung ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie hier.
Es interessiert Sie, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen?
Dann können Sie sofort unverbindlich und anonym beim 'Quick-Check' im online BayernPortal herausfinden, ob eine Einbürgerung für Sie möglich ist. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert.
Bitte beachten Sie:
Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden.
Eine verbindliche Aussage, ob die Voraussetzungen eines Bewerbers für eine Einbürgerung gegeben sind, können nur die zuständigen Einbürgerungsbehörden treffen.
Untenstehend finden Sie die folgenden Varianten der Einbürgerung und deren Voraussetzungen ausführlich erklärt:
1. Anspruchseinbürgerung
2. Ermessenseinbürgerung
Anspruchseinbürgerung
Verleih der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Allgemeines
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Voraussetzungen
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- regelmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland
- Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder ein Aufenthaltstitel für andere als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Bürgergeld
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte und keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
» Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis).
» Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt
- Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat
- wegen einer Straftat verurteilt wurde
- sich verfassungsfeindlich betätigt
Benötigte Unterlagen
- Einbürgerungsantrag (bei der Einbürgerungsstelle erhältlich)
- gültiger Reisepass (+ Aufenthaltserlaubnis)
- Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch ein Zeugnis über erfolgreich absolviertem Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder Ausbildung in Deutschland
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Sprachzertifikate, usw.)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, etc. ggf. auch für Familienmitglieder
- ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie bitte übersetzen lassen!
Gebühren
- Erwachsene: 255,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen für:
- die Vorlage von Personenstandsurkunden
- Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Ermessenseinbürgerung
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch.
Allgemeines
Ein Ausländer, der sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Deutsch-Verheiratete ist die Aufenthaltsdauer auf drei Jahre und mindestens zwei Jahre Ehe mit dem deutschen Ehepartner verkürzt.
Voraussetzungen
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Bürgergeld
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte und keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, prüft die Staatsangehörigkeitsstelle, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Regierung von Schwaben.
Benötigte Unterlagen
-
Einbürgerungsantrag (Vordrucke sind bei der Stadtverwaltung erhältlich)
-
gültiger Reisepass (+ Aufenthaltserlaubnis)
-
Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
-
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder Ausbildung in Deutschland
-
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
-
Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, etc. ggf. auch für Familienmitglieder
-
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie bitte übersetzen lassen!
Gebühren
- Erwachsene: 255,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen für:
- die Vorlage von Personenstandsurkunden
- Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren