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Hinweis

  • Einwohnerwesen → +49 831 115

 

Blaue Karte EU

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen bei erstmaliger Erteilung grundsätzlich auf vier Jahre befristeten Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation erhalten können, um einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung nachzugehen.

Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, mit dem ein Mindestjahresgehalt von zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 49.600 Euro) erzielt wird. Für Berufe, in denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht, ist die Gehaltsgrenze auf 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 38.688 Euro) herabgesetzt worden.

Ein Inhaber einer Blaue Karte EU, der über 33 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung, ausgeübt und in diesem Zeitraum (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweist, erhält eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Soweit ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.

Vom mit- oder nachziehenden Ehegatten wird kein Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt. Der Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU erhält sofort Zugang zur Erwerbstätigkeit.

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Die Voraussetzungen hierfür sind sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ausländerbehörde.
Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

 

Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • ggf. weitere Unterlagen

Gebühren

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,- Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110,- Euro
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65,- Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80,- Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kosten Befreiungen oder Ermäßigungen vorgesehen.

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Öffnungszeiten:

Montag:         08.00 - 12.00 Uhr 
                     14.30 - 17.30 Uhr
Dienstag:       08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:       08.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag:   08.00 - 12.00 Uhr
Freitag:          08.00 - 12.00 Uhr

► Auch außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.


Postanschrift:
Stadt Kempten (Allgäu)
Rathausplatz 22
87435 Kempten (Allgäu)

E-Mail:
auslaenderamt@kempten.de

Fax:
+49 831 2525 - 3375

Telefon (0831) 115:
alle Behördeninformationen unter einer Nummer, besetzt Montag bis Freitag 7.30 - 18.00 Uhr

Weitere Informationen erhalten Sie von:

Herr Rupp +49 831 2525-3371 oder Frau Riegg +49 831 2525-3372
auslaenderamt@kempten.de
Rathausplatz 22
87435 Kempten (Allgäu)