Hinweis
Aufgrund der aktuelle Corona-Situation und den damit verbundenen Abstandsregelungen folgender Hinweis:
Das Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske wird empfohlen.
- Ausländerwesen → +49 831 2525-3371 (Herr Rupp)
oder +49 831 2525-3372 (Frau Riegg) oder +49 831 2525-3373 (Frau Burzler-Schöll)
Beglaubigung von Dokumenten
Allgemeines
Mit einer amtlichen Beglaubigung von Dokumenten bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Original-Dokument identisch ist.
Bei einer Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt. Die Unterschrift muss vor Ort gemacht werden.
Folgende Dokumente können nicht von uns beglaubigt werden:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden. (Eine Liste öffentlich anerkannter Übersetzer kann beim Amtsgericht eingesehen werden)
- Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
- Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden) können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.
- Abschriften von Katasterbücher und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
Voraussetzung
- für die Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich anwesend sein
- eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie die Beglaubigung bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen
- Das Dokument muss im Original vorliegen
- Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus
- Bei einer Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie persönlich anwesend sein - eine Vertretung durch Dritte ist hier nicht möglich
Gebühren
- Beglaubigung pro Dokument → 5,00 Euro
- Beglaubigung zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger (beispielsweise zu Rentenzwecken) → gebührenfrei
Zahlungsarten
- Barzahlung
Bearbeitungsdauer
je nach Menge und Aufwand der Beglaubigung unterschiedlich
Beglaubigung von Unterschriften / Handzeichen
Unterschriften und Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.
Voraussetzungen
- Pass oder Personalausweis (im Original) von der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll.
- Eine zusätzliche Vollmacht ist nicht erforderlich
In diesen Fällen darf keine Beglaubigung erfolgen:
- bei Unterschrift ohne Text („Blanko-Unterschrift“)
- wenn der Text in einer fremden Sprache geschrieben ist
- wenn es sich um einen Teil einer eidesstattlichen Versicherung handelt
- wenn eine öffentliche Beglaubigung erfolgen muss (bei Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Grundbuch, Handelsregister). Hierfür wendet man sich an einen Notar.
Gebühren
Je Beglaubigung → 5,00 Euro
- Barzahlung
Bearbeitungsdauer
je nach Menge und Aufwand der Beglaubigung unterschiedlich