Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:
- Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
- in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
- bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen
- Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR".
- Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Rechtsgrundlage(n):
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
- § 16 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16 f Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung
Voraussetzungen:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen und Ihre Identität geklärt ist
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
- kein Ausweisungsgrund vorliegt
- Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung und diesbezüglich Nachweise werden vorgelegt
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ab 45 Jahren müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestbruttogehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2022 EUR 56.4000. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.
Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.
Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Rechtsgrundlage(n):
- §§ 18, 18b Absatz 1 AufenthG
- § 3 – 8 AufenthG
- § 39 AufenthG
Erforderliche Unterlagen:
- Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum: gültiger Reisepass mit Visum
- Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt: gültiger Reisepass und Aufenthaltstitel
- aktuelles biometrisches Foto
- Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
- Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
- Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
- Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Voraussetzungen:
- einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist
- einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot
- Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt
- Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
- Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
- Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ist aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte ohne akademischen Abschluss, die eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wollen, zu der sie durch ihre Berufsausbildung befähigt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.
Rechtsgrundlage(n):
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 18
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 18a
- Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Arbeitsvertrag
- Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Nachweise (im Original) über eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung, Mindestdauer 2 Jahre, oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation (Anerkennungsbescheid)
- Ggf. Berufsausübungserlaubnis
- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Voraussetzungen:
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Ggf. Berufsausübungserlaubnis
- Nachweis über den Berufsabschluss; bei ausländischen Berufsabschluss: Gleichwertigkeit der Qualifikation
- Angemessene Altersversorgung (nur, wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben)
Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein.
Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte)
- Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, falls vorhanden
- Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Altersvorsorge)
- Nachweise über die Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände (zum Beispiel Wohnortwechsel, Eheschließung oder Scheidung, Geburt eines Kindes)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Ausbildungssituation (zum Beispiel Wechsel des Praktikums, Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Arbeitssituation (zum Beispiel neues Arbeitsplatzangebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Wechsel des Arbeitsplatzes, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)
Voraussetzungen
- Inhaber von Aufenthaltstiteln, die mit einer Nebenbestimmung verbunden sind oder
- anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, denen zwar ein Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), aber noch keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt (diese Personen unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung, deren Änderung beantragt werden kann)