Kontakt
Für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln bzw. bei Fragen bezüglich des Ausländerrechts oder Asylangelegenheiten kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch:
- Kontaktformular
- Tel.-Nr.: 0831 2525-3360
Zur persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin
Bei einem Besuch in unserer Behörde finden Sie unsere Sachbearbeiter/innen in den Zimmern 017a, 017b, 017c, 015, 014a und 014.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel, welcher Nicht-EU-Staatsangehörigen für verschiedene Aufenthaltszwecke (z.B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) erteilt und verlängert werden kann. Diese müssen Ausländer nach der Einreise bei der Ausländerbehörde der Stadt Kempten (Allgäu) beantragen.
Den Antrag erhalten Sie im Ausländeramt, welches auch Auskunft über die erforderlichen Unterlagen gibt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet.
Sie wird erteilt für Personen, die
- in Deutschland eine Ausbildung machen möchten ( §§ 16-17 Aufenthaltsgesetz )
- in Deutschland arbeiten möchten ( §§ 18-21 Aufenthaltsgesetz )
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben können ( §§ 22-26 Aufenthaltsgesetz)
- aus familiären Gründen nach Deutschland zuwandern ( §§ 27-36 Aufenthaltsgesetz )
- Ausländer und ehemalige Deutsche, die nach Deutschland zurückkehren wollen ( §§ 37, 38 Aufenthaltsgesetz )
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht besitzen ( § 38a Aufenthaltsgesetz )
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Verlängerung von Aufenthaltstiteln ukrainischer Kriegsflüchtlinge
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG per Verfügung bis zum 04.03.2025 erfolgt. Dies hat zur Folge, dass ukrainische Kriegsflüchtlinge nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen müssen und anhand der Verfügung die Aufenthaltstitel als verlängert anzusehen sind. Dies gilt für alle Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG, welche eine Gültigkeit bis mindestens zum 01.02.2024 haben.
Eben geschilderten Sachverhalt können Sie auch den angehängten PDF’s entnehmen. Diese sind in englischer, russischer und ukrainischer Sprache.
Ebenfalls ist der Auszug aus dem Bundesgesetzblatt hier zum Download zur Verfügung gestellt.
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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (seit 1. März 2020 in Kraft) erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland.
Ausländische Fachkräfte mit beruflicher, nichtakademischer Ausbildung sollen leichter nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern können.
Hier haben wir die Voraussetzungen zusammengefasst ⇒ Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird
sowie, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
Dabei wird grundsätzlich auch berücksichtigt, ob jemand ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat.
Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag
- ggf. weitere Unterlagen
>> Die Aufenthaltserlaubnis eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Gebühren
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,- Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110,- Euro
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 65,- Euro
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 80,- Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kosten Befreiungen oder Ermäßigungen vorgesehen.