Aufenthaltsbeendigung
Ist der Asylantrag bestandskräftig abgelehnt, ist die Ausländerbehörde dazu verpflichtet, "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" zu prüfen und durchzuführen.
Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise.
Sollte der Asylbewerber nicht freiwillig ausreisen, erfolgt eine zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet.
Freiwillige Ausreise
Insbesondere die ZRB (Zentrale Rückkehrberatung) kann hierzu kostenlos beraten.
www.zrb-suedbayern.de
Die ZRB informiert über die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr ebenso wie über entsprechende finanzielle Hilfen.
Die ZRB kümmert sich im Rahmen ihrer Bestimmungen, Richtlinien und verfügbaren finanziellen Mittel um Transportkosten, Reisebeihilfe und eine Starthilfe im Heimatland.
Sie unterstützt unter anderem auch bei der Beschaffung der nötigen Reisedokumente.
Zentrale Rückkehrberatung (ZRB) |
Zentrale Rückkehrberatung (ZRB) |
Abschiebung
"Abschiebung" bedeutet, dass ein Ausländer unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird.
Für die Organisation der Abschiebung ist das jeweilige Ausländeramt zuständig.
Hat der abgelehnte Asylbewerber keine Ausweispapiere seines Herkunftslandes, dann müssen diese bei der für dieses Land zuständigen Botschaft beantragt werden.
Jeder Asylbewerber ist dazu verpflichtet, an der Passbeschaffung mitzuwirken!
Weigert der Asylbewerber sich, dabei mitzuwirken, einen Pass zu beschaffen, sind Zwangsmaßnahmen und Einschränkungen im Aufenthaltsstatus ebenso möglich wie Kürzungen der Leistungen.
DIAKONIE
Die Diakonie Kempten bietet eine Asylsozialberatung für Asylsuchende und Asylbewerber im laufenden Verfahren: http://diakonie-kempten.de/fileadmin/user_upload/dateien/Beratungen/asyl/2016_Flyer_Asylsozialberatung.pdf