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Artenschutz in Kempten

Gebäudebrüter

Als „Gebäudebrüter“ werden an Gebäuden lebende Tiere bezeichnet. Sie sind Kulturfolger oder haben an Bauwerken Ersatzquartiere gefunden, die in freier Natur nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen. Zu den Gebäudebrütern zählen Vögel wie Mauersegler, Schwalben, Falken und Spatzen aber auch Säugetiere wie Fledermäuse und Gartenschläfer sowie Wildbienen und Hornissen.

 

Gebäudebrüter sind ein wichtiger Bestandteil des städtischen Ökosystems. Sie tragen zur Artenvielfalt bei und vernichten Schädlinge. Durch den Verlust alter Bausubstanz und durch Sanierungen sind die Lebensräume der Gebäudebrüter zunehmend bedroht.

 

Alle Gebäudebrüter sind nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besonders oder streng geschützt (ausgenommen verwilderte Haustauben)!

 

Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders oder streng geschützten Arten zu verletzen oder zu töten, ihre Eier, Nester oder Brut aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie ihre Brut und Jungenaufzucht zu stören.

 

Je nach Baustruktur finden Gebäudebrüter eine Vielzahl möglicher Nistplätze und Quartiere am Gebäude (z. B. an Dachüberständen, in Giebelöffnungen, Dachstühlen, Fassadenverkleidungen, hinter Fensterläden, in Kellern, in Kletter- und Rankpflanzen, etc.), weshalb sie bei Sanierungen, Abbrüchen oder anderen Baumaßnahmen am Gebäude betroffen sein können. Eine frühzeitige Kontrolle auf potentiell vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten und deren Einbindung in die Bauplanung ist daher essentiell. 

 

Sowohl die Quartiere als auch die Tiere selbst sind von Laien oft nicht erkennbar, was einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz jedoch nicht ausschließt. Begehungen und Gutachten müssen daher von geschulten Personen durchgeführt werden, damit sie zur Behördenvorlage akzeptiert werden können.

 

In der Regel lassen sich vorhandene Quartiere – wenn diese frühzeitig bekannt sind – gut in den Bauablauf einbinden und Ersatzquartiere mit geringem Aufwand während der Bauzeit und dann später im oder am neuen Gebäude schaffen. Ersatzquartiere lassen sich bei frühzeitiger Einplanung meist unkompliziert in die Dämmung der Fassade integrieren oder sie werden direkt an die Fassade geschraubt und sind oft völlig wartungsfrei. 

 

Um dem schleichenden Verlust von Gebäudebrüter-Quartieren innerhalb von Siedlungen entgegenzuwirken ist auch die freiwillige Anbringung von Ersatzquartieren ein wichtiger Beitrag für den Artenschutz!

 

Wenden Sie sich bei einem Vorhandensein von Gebäudebrütern bzw. Fledermäusen oder einer notwendigen Begehung zeitnah an die untere Naturschutzbehörde der Stadt Kempten (Allgäu)!

 

Beispiele für Gebäudebrüterquartiere an Hausfassaden:

(mit freundlicher Genehmigung der GWG Ingolstadt)

(mit freundlicher Genehmigung von Sylvia Weber, LBV München)

(mit freundlicher Genehmigung von Sylvia Weber, LBV München)

 

FalkenCam - LBV Kempten-Oberallgäu (lbv-kempten-oberallgaeu.de)
 

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Wespen und Hornissen

Nur zwei der acht bei uns heimischen, staatenbildenden (sozialen) Wespenarten fliegen an menschliche Nahrungsmittel: die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe. Alle anderen Wespenarten – übrigens auch die Hornisse – werden nicht von unserem Essen angelockt.

 

Alle Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG, daher ist es verboten ohne vernünftigen Grund Wespen zu töten oder ihre Nester zu zerstören, bzw. zu entfernen. Hornissen und einige andere heimischen Wespenarten (Kreisel- und Knopfhornwespen) sind nach dem Naturschutzgesetz darüber hinaus sogar besonders geschützt. Eine Umsiedlung oder Abtötung eines solchen Nests ist ausschließlich mit einer Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde möglich.

 

In Notfällen werden auch Umsiedlungen durch den ehrenamtlichen Wespen- und Hornissenberater vorgenommen. Oft reicht es jedoch bereits die Einflugschneise durch eine kleine Abschirmvorrichtung zu verändern oder die oft geringe restliche Lebenserwartung des Volkes abzuwarten, um ein akzeptables und friedvolles Miteinander zu ermöglichen. Die meisten Nester können mit nur geringen Nutzungseinschränkungen oder umsichtigen Verhalten während des Sommers an ihrem Platz bleiben. Bei den ersten stärkeren Frösten im Herbst stirbt das Volk ab, das Nest wird nicht neu besiedelt und kann dann entfernt werden.

 

Wespen und Hornissen sind im Gegensatz zu den leider immer noch kursierenden Ammenmärchen Nützlinge, da sie sich zum einen von Nektar ernähren und so zur Bestäubung beitragen und zum anderen die Larven mit frisch gefangenen Insekten gefüttert werden. So kann sich ein durchschnittliches Hornissenvolk von bis zu einem halben Kilo Stechmücken, Fliegen oder Bremsen pro Tag ernähren.

(Textquelle: Homepage LRA OA, verändert)

 

Bei Fragen zum Umgang oder bei Problemen mit Wespen und Hornissen erteilt Ihnen die untere Naturschutzbehörde oder der ehrenamtliche Wespen- und Hornissenberater der Stadt Kempten (Allgäu) gerne Auskunft.

 

Weitergehende Informationen zu Wespen und Hornissen können Sie auch dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt entnehmen: Wespen und Hornissen (bayern.de).

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Biber

Der Biber ist in Kempten (Allgäu) nahezu flächendeckend vertreten. Durch seine Eigenschaft, Gewässer in seinem Sinne zu nutzen und durch Grab- und Bauaktivitäten selbst zu gestalten, ist das Vorhandensein eines Bibers aus ökologischer Sicht positiv zu sehen. Er fungiert als „Gestalter“ der Landschaft, schafft durch seine Anwesenheit eine hohe Dynamik an Landschaftsveränderungen, leistet einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz und renaturiert Gewässer inklusive deren Auen- und Uferbereiche. Die Artenvielfalt ist in Biberhabitaten nachgewiesenermaßen so hoch wie kaum wo anders.

 

Aufgrund seiner Geschäftigkeit kann es jedoch zu Konflikten mit angrenzender Landnutzung oder in Siedlungsbereichen kommen – vor allem dort, wo ein Gewässerrandstreifen nicht oder nur unzureichend vorhanden ist. In solchen Situationen steht die untere Naturschutzbehörde sowie der ehrenamtliche Biberberater der Stadt Kempten (Allgäu) beratend zur Seite. In Ausnahmefällen ist eine Entfernung von Biberdämmen möglich, aufgrund des strengen Schutzes jedoch in der Regel nur mit einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Bei durch den Biber verursachten Schäden sieht der Freistaat Bayern eine finanzielle Entschädigung vor. Im Rahmen des bayerischen Bibermanagements gibt es aber die Möglichkeit, Beeinträchtigungen durch den Biber bereits im Voraus zu vermeiden – beispielsweise durch einen Schutz wertvoller Einzelbäume mittels Drahthosen, den Schutz von Forstkulturen oder landwirtschaftlichen Anbauflächen durch Elektrozäune oder der Ausweisung und Einhaltung eines ausreichend breiten Gewässerrandstreifens.

 

Im Gegensatz zur häufig geäußerten Behauptung, dass es mittlerweile eine „Überbevölkerung“ des Bibers in Bayern gebe, kann aus fachlicher Sicht entgegnet werden, dass eine solche allein biologisch gesehen nicht möglich ist. Eine Biberfamilie besetzt ein festes Revier mit durchschnittlich 1 bis 6 km Gewässerlänge, die Jungtiere der ersten Nachkommensgeneration werden im Alter von zwei Jahren vehement aus der Familiengemeinschaft vertrieben. Ebenso wird mit Rivalen verfahren, die auf der Suche nach einem freien Revier sind. Hierbei kommt es häufig zu Bissverletzungen, die aufgrund von späteren Infektionen oft tödlich enden. Bibervorkommen sind also innerhalb der vorhandenen, für den Biber besiedelbaren Gewässer quantitativ reglementiert. Falls ein Revier z. B. durch Tod frei wird, wird dieses meist innerhalb kurzer Zeit durch wandernde Jungbiber nachbesetzt.

 

Weitere Informationen zum Biber und dem Bibermanagement in Bayern erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz: Wildtiermanagement Biber (bayern.de)

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Haltung besonders geschützter Tiere

Ein Neuerwerb sowie eine Bestandsveränderung besonders geschützter Wirbeltiere (z. B. durch Abgang) ist gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) inkl. der notwendigen Nachweise (Herkunftsbescheinigung oder EU-Bescheinigung) unverzüglich bei der Stadt Kempten (Allgäu) anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür bitte die nebenstehenden Formulare.

 

Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln (Link -> WISIA Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen Artenschutz).

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Tel. 0831 2525-3511