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Anlagen in, an, über oder unter Gewässern

Unter bestimmten Voraussetzung bedarf die Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer Anlage an einem Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der Begriff "Anlage" ist dabei sehr weit zu verstehen und nicht mit der Anlage im Baurecht zu verwechseln. Nicht nur technische Anlagen, auch Aufschüttungen und sogar Bepflanzungen können hier zu den Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen. Es kommt bei der Bestimmung vor allem darauf an, ob die Installation dauerhaft und ortsfest errichtet wird, sich auf den Zustand oder den Abfluss des Gewässers auswirkt und ob von der Anlage eine gewisse Beeinträchtigung für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ausgehen kann. Unter den Anlagenbegriff fallen insbesondere: Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen und Leitungsanlagen.

Anlagen sind innerhalb eines Abstandes von 60 Metern zu Gewässern der sogenannten ersten und zweiten Ordnung genehmigungspflichtig. Durch eine Verordnung der Regierung von Schwaben wird die Genehmigungspflicht auf bestimmte Gewässer der dritten Ordnung ausgeweitet. Im Stadtgebiet Kempten (Allgäu) besteht die Genehmigungspflicht demnach für folgende Gewässer:

  • Iller (Gewässer I. Ordnung)
  • Leubas (Gewässer III. Ordnung)
  • Kollerbach (Gewässer III. Ordnung)
  • Rottach (Gewässer III. Ordnung)

 

Ausnahmen:

Anlagen, die auch an diesen Gewässern keiner wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bedürfen, sind:

  • Anlagen zur Benutzung eines Gewässers (z. B. Pumpwerk),
  • Anlagen der Gewässerunterhaltung (z. B. Treibgutrechen),
  • Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen und im Rahmen einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung mitgenehmigt werden (z. B. Deiche und Dämme),
  • Anlagen, die einer Baugenehmigung bedürfen,
  • Anlagen, die einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Errichtung oder Erweiterung in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet bedürfen.

Jedoch sind diese Anlagen so zu errichten, dass von ihnen keine Schädlichkeit gegenüber dem Gewässer und keine Erschwernis der Gewässerunterhaltung ausgeht. 

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