Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des §8a SGB VIII – Schutzauftrag:
1. "GEWICHTIGE ANHALTSPUNKTE"
Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach §8a SGB VIII sind "gewichtige Anhaltspunkte" für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. hierzu auch § 1666 BGB).
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden
- körperliche und seelische Vernachlässigung,
- seelische Misshandlung,
- körperliche Misshandlung und
- sexuelle Gewalt.
Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen sowie in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch betrachtet werden. Auf die besondere Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist Rücksicht zu nehmen. Eine große Rolle spielt auch die Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zur Problemeinsicht, Mitwirkungsbereitschaft und der Motivation, Hilfe anzunehmen.
Anhaltspunkte in der Grundversorgung des jungen Menschen:
1. Verletzungen des jungen Menschen sind nicht plausibel erklärbar
oder selbst zugefügt.
2. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des jungen Menschen
werden nicht oder nur sporadisch wahrgenommen.
3. Der junge Mensch bekommt nicht genug zu trinken und / oder zu essen.
4. Die Körperpflege des jungen Menschen ist unzureichend.
5. Die Bekleidung des jungen Menschen lässt zu wünschen übrig.
6. Die Aufsicht über den jungen Menschen ist unzureichend.
7. Der junge Mensch hält sich an jugendgefährdenden Orten oder
unbekanntem Aufenthaltsort auf.
8. Der junge Mensch hat kein Dach über dem Kopf.
9. Der junge Mensch verfügt über keine geeignete Schlafstelle.
Anhaltspunkte in der Familiensituation:
10. Das Einkommen der Familie reicht nicht.
11. Finanzielle Altlasten sind vorhanden.
12. Der Zustand der Wohnung ist besorgniserregend.
13. Mindestens ein Elternteil ist psychisch krank oder suchtkrank.
14. Mindestens ein Elternteil ist aufgrund einer chronischen Krankheit
oder Behinderung gehandicapt.
15. Das Erziehungsverhalten mindestens eines Elternteils schädigt
den jungen Menschen.
16. Gefährdungen können von den Eltern nicht selbst abgewendet werden,
bzw. es mangelt an der Problemeinsicht der Eltern.
17. Es mangelt an Kooperationsbereitschaft; Absprachen werden von den
Eltern nicht eingehalten, Hilfen nicht angenommen.
Anhaltspunkte in der Entwicklungssituation des jungen Menschen:
18. Der körperliche Entwicklungsstand des jungen Menschen weicht von
dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab.
19. Krankheiten des jungen Menschen häufen sich.
20. Es gibt Anzeichen psychischer Störungen des jungen Menschen.
21. Es besteht die Gefahr einer Suchterkrankung des jungen Menschen
und / oder die Gesundheit gefährdende Substanzen werden zugeführt.
22. Dem jungen Menschen fällt es schwer, Regeln und Grenzen zu beachten.
23. Mit oder in Kindertagesstätte, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
gibt es starke Konflikte.
Anhaltspunkte in der Erziehungssituation:
24. Die Familienkonstellation birgt Risiken.
25. In der Familie dominieren aggressive Verhaltensweisen.
26. Risikofaktoren in der Biographie der Eltern wirken nach.
27. Frühere Lebensereignisse belasten immer noch die Biographie des
jungen Menschen.
28. Die Familie ist sozial und / oder kulturell isoliert.
29. Der Umgang mit extremistischen weltanschaulichen Gruppierungen
gibt Anlass zur Sorge.
In den vom Bayerischen Landesjugendamt herausgegebenen Sozialpädagogischen Diagnosetabellen sind diese Anhaltspunkte berücksichtigt. Soweit einem Träger andere diagnostische Instrumente, Beobachtungslisten und dergleichen zur Verfügung stehen, sind sie auf Vollständigkeit zu überprüfen.
2. EINSCHÄTZUNG DES GEFÄHRDUNGSRISIKOS
Die Verfahrensdauer von der ersten Wahrnehmung einer Gefährdung bis zur konkret notwendigen Reaktion (z. B. Gespräch mit den Personensorgeberechtigten, Angebot von Hilfen, Mitteilung an das Jugendamt) ist umso kürzer, je gravierender die Gefährdung ist. Bereits bei der ersten Gefährdungseinschätzung ist daher abzuwägen, ob ein sofortiges Handeln erforderlich ist oder ob und wie lange zugewartet werden kann. Weiterhin ist die Schutzbedürftigkeit maßgeblich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen. Je jünger das Kind, desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, ebenso wie bei bereits vorhandenen Entwicklungsverzögerungen, bei chronischer Krankheit oder einer Behinderung. Das Ergebnis der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist umgehend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Diese Informationen sind den fachlichen Empfehlungen nach dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 10.07.2012 entnommen. Gesamte Empfehlung online lesen