Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen haben zur Einschätzung einer "Kindeswohlgefährdung" einen Anspruch gegenüber dem Jugendamt. Die Beratung erfolgt durch eine "insoweit erfahrene Fachkraft" (Isef) des Jugendamtes.
Durch diesen Beratungsanspruch wird der aktive Schutz von Kindern und Jugendlichen gestärkt.
Insoweit erfahrene Fachkräfte (Isef) im Jugendamt Kempten sind:
- Martin Bihler, Abteilungsleitung Bezirkssozialdienst
Telefon: 0831 2525-5138 - Stephanie Gil, Abteilungsleitung Bezirkssozialdienst (auch Isef sexuelle Gewalt)
Telefon: 0831 2525-5140
Berufsgruppen, die ausdrücklich im Gesetz benannt werden und denen ein Beratungsanspruch zusteht, sind:
- Ärztinnen und Ärzte
- Hebammen und Entbindungspfleger und andere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung
- Berufspsychologen/Psychologinnen mit staatl. Anerkennung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater
- Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentl Rechts anerkannt ist
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den § 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung
- Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und staatlichen anerkannten privaten Schulen
Verpflichtung und Beratungsanspruch
Die genannten Berufe haben die Verpflichtung mit Kindern, Jugendlichen und Eltern ins Gespräch zu gehen, sollten ihnen gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt explizit auch für sogenannte Geheimnisträger. Sie müssen die kindeswohlgefährdenden Punkte nicht nur mit den Betroffenen erörtern, sondern gegebenenfalls auch auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Sie sind außerdem befugt, das Jugendamt zu informieren, wenn sie das zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung für erforderlich halten.
Verändert hat sich neben der klaren Formulierung der Verpflichtung der Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, aber auch ein Beratungsanspruch zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" (ISOFAK). Dieser Anspruch ist grundsätzlich durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sicherzustellen.
Wichtig: Die Beratung erfolgt in anonymisierter Form.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden Sie hier:
Gesetzliche Grundlage ist §4 BKiSchG – Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung und die Neufassung des §8a, hier insbesondere der Absatz 4 und die Ergänzung um den §8b.
Links zu den Gesetzestexten: