Amtsvormundschaften und Pflegschaften
Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Sollten Eltern oder ein Elternteil nicht in der Lage sein, selbst die notwendige Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen, kann ausschließlich über das Familiengericht eine Amtspflegschaft oder eine Amtsvormundschaft angeordnet werden.
In vielen Fällen wird das Jugendamt dann zum Vormund oder Pfleger bestellt. Das Gericht überprüft in regelmäßigen Abständen ob das Sorgerecht zurück übertragen werden kann.
Von einer Pflegschaft spricht man, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen werden. Von einer Vormundschaft spricht man, wenn die gesamte elterliche Sorge entzogen wird.