Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)
Wer bekommt Leistungen zur Bildung und Teilhabe?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) vom Jobcenter
- Wohngeld durch die Wohngeldstelle
- Kinderzuschlag der Familienkasse
- Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII
Welche Leistungen gibt es?
- Mittagessen (Kindergarten, Schule, Hort)
- Klassenfahrten und Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z. B.: Sportverein, Tanzschule)
- Schulbedarf (bei Bezug von Jobcenter-Leistungen wird der Schulbedarf direkt vom Jobcenter ausbezahlt)
- Schülerbeförderung ab der 11. Klasse
- Lernförderung
Die Lernförderung muss:
- geeignet sein
- zusätzlich zum Förderangebot der Schule notwendig sein
- zur Erreichung der wesentlichen Lernziele dienen und
- kann nicht erbracht werden zur Verbesserung des Notendurchschnittes zum Übertritt in eine weiterführende Schule (Realschule, Gymnasium)
Leistungsbezieher müssen für jede Leistung einen Antrag stellen.
Der Antrag kann per Mail oder online gestellt werden und bedarf keiner bestimmten Form.
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit dem aktuellen Sozialleistungsbescheid (Jobcenter-, Wohngeld-, Kinderzuschlags-, Sozialhilfe-, oder Grundsicherungsbescheid) ein.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Leistungen der Bildung und Teilhabe ist aktuell mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Durch die Ausweitung verschiedener Sozialleistungen kommt es derzeit zu einem sehr großen Antragsaufkommen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.
Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingenden Nachfragen (z. B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Wir bitten um Verständnis und danken für Ihre Geduld.
Informationen zur Nutzung des Online-Antrags / Antrags für Lernförderung
HINWEIS:
Die Leistungen der Lernförderung sind gem. § 6b Abs. 2 BKGG, §§ 28 Abs. 5, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowie §§ 34 Abs. 5, 34a Abs.1, 18 Abs. 2 SGB XII rechtzeitig vor der geplanten Inanspruchnahme zu beantragen.
Vor der Antragsstellung bei Nachhilfeanbieter / Lernförderinstitut in Anspruch genommene Leistungen werden nicht übernommen!
Bitte fügen Sie dem Online-Antrag / Ihrem Antrag bei der Beantragung einer Lernförderung folgende Unterlagen vollständig bei:
- Anlage zur Bewilligung von Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII und § 6b Abs. 2 BKGG (vollständig ausgefüllt):
Sie besteht aus zwei Teilen.
Teil A ist von der Antragstellerin / dem Antragsteller auszufüllen
Teil B ist von der Klassenleitung des Kindes auszufüllen; wenden Sie sich hierzu bitte an die Schule! Achten Sie darauf, dass Teil B ebenfalls unterschrieben und mit dem Stempel der Schule versehen ist. - vollständig ausgefüllter Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (hier: angemessene Lernförderung)
- letztes / aktuelles Schulzeugnis / Zwischenzeugnis / Zwischenbericht, Notenspiegel oder anderer Nachweis des aktuellen Leistungsstandes des Schulkindes in Kopie
- Kostenvoranschlag vom Nachhilfeanbieter mit voraussichtlichem Beginn / frühestmöglichem Aufnahmedatum
- aktuellen Leistungsbescheid: Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II Leistungen (Bürgergeld) oder Sozialhilfe
Nur, wenn die Anlage / Bescheinigung vollständig ausgefüllt wird und alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann Ihr Anliegen zeitnah bearbeitet werden.
Die Anlage zur Bewilligung von Lernförderung steht Ihnen im Formular und als Download zur Verfügung. Durch zwischenspeichern des Online-Antrages haben Sie die Möglichkeit, diese Anlage anschließend unterschrieben im Online-Antrag einzufügen.
Alternativ können Sie die Anlage auch unterschrieben an die angegebene Adresse senden bzw. direkt beim Amt für soziale Leistungen und Hilfen – Bildung und Teilhabe – abgeben.
Neben den Leistungen der Bildung und Teilhabe gibt es in Kempten (Allgäu) viele weitere Leistungen für Familien. Diese finden Sie unter anderem im Netzwerk für Familienleistungen.