Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)
Wer bekommt Leistungen zur Bildung und Teilhabe?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II (Hartz 4/ SGB II) vom Jobcenter
- Wohngeld durch die Wohngeldstelle
- Kinderzuschlag der Familienkasse
- Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII
Welche Leistungen gibt es?
- Mittagessen (Kindergarten, Schule, Hort)
- Klassenfahrten und Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z. B.: Sportverein, Tanzschule)
- Schulbedarf (bei Bezug von Jobcenter-Leistungen wird der Schulbedarf direkt vom Jobcenter ausbezahlt)
- Schülerbeförderung ab der 11. Klasse
- Lernförderung
Durch das Starke-Familien-Gesetz – StaFamG – muss ab 01.08.2019 für Leistungen zur Bildung und Teilhabe kein gesonderter Antrag mehr gestellt werden.
Um Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist es jedoch notwendig, einen Erhebungsbogen auszufüllen.
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Erhebungsbogen zusammen mit dem aktuellen Sozialleistungsbescheid (Jobcenter-, Wohngeld-, Kinderzuschlags-, Sozialhilfe-, oder Grundsicherungsbescheid) ein.
Unabhängig von den übrigen Leistungen zur Bildung und Teilhabe muss für eine Lernförderung ein Antrag gestellt werden und Leistungen können nicht für Zeiten vor der Antragstellung übernommen werden.
Lernförderung muss:
- geeignet sein
- zusätzlich zum Förderangebot der Schule notwendig sein
- zur Erreichung der wesentlichen Lernziele dienen (z. B.: Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe) und
- kann nicht erbracht werden zur Verbesserung des Notendurchschnittes zum Übertritt in eine weiterführende Schule (Realschule, Gymnasium)