Angleichung des Namens an das deutsche Recht
Wenn Sie eingebürgert wurden, können Sie Ihren Namen an eine in Deutschland übliche Schreibweise anpassen. Durch die Angleichungserklärung werden frühere, dem deutschen Namensrecht untypische Namensbestandteile wie z. B. Vatersname, Mittelnamen, Eigennamen, Namensketten und Namenszusätze angeglichen bzw. abgelegt. Stattdessen können ein oder mehrere Vornamen sowie ein Familienname gebildet werden. Ein Angleichungszwang besteht nur für Personen, die bisher keine(n) Vornamen und/oder keinen Familiennamen führten (sondern z. B. Namensketten, Eigennamen).
Die Angleichungserklärung sowie die möglicherweise erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen beim Standesamt beurkundet werden. Die Angleichung ist verbindlich und einmalig und kann nicht mehr geändert werden.
Anerkennung im Ausland
Es kann sein, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im Herkunftsland, nicht anerkannt wird. Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten empfehlen wir, den Namen nur so weit zu ändern, als dies zur Angleichung an das deutsche Recht unbedingt notwendig ist.
Benötigte Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Identitätskarte)
- Einbürgerungsurkunde
- Geburtsurkunde
- falls Sie verheiratet sind: Nachweis über die Eheschließung
- falls Sie geschieden sind:
- bei Scheidung in einem EU-Land: Bescheinigung nach 39 VO (diese ist international und muss nicht übersetzt werden
- bei Scheidung außerhalb der EU: Anerkennung des deutschen Gerichtes
Bei der Bearbeitung einer Namensangleichung im Standesamt nach Einbürgerung ist immer die Vorlage von Personenstandsurkunden erforderlich. Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen zum Zeitpunkt der Einbürgerung alle Urkunden Ihres Heimatlandes im Original vorliegen. Von ausländischen Urkunden, die nicht mehrsprachig sind und die deutsche Sprache enthalten, benötigen wir die Übersetzung von einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzer.
Dauer und Gebühren
Zeitlich gesehen erfolgt die Namensangleichung nach erfolgter Einbürgerung und vor der Ausstellung des deutschen Personalausweises oder des deutschen Reisepasses. Zwischen der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der Namensangleichung im Standesamt können unter Umständen mehrere Wochen liegen. Beachten Sie dies bitte bei Ihrer Lebensplanung z. B. Reisepläne, Abschluss von Verträgen etc. Alternativ kann ein vorläufiger Personalausweis im Einwohnermeldeamt ausgestellt werden.
Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular eingereicht haben, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Beurkundung der Angleichungserklärung: bis zu 60,00 EUR pro Person
Bescheinigung über eine Namensänderung: 12,00 EUR pro Person