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Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag durch das Jugendamt erbracht werden:
  • Das Kind hat seinen Wohnsitz in Kempten.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil leistet seinen Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig.
  • Der Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente liegt unter dem maßgeblichen UVG-Satz.

Antragsberechtigt sind nur allein erziehende Elternteile (ledig, geschieden, vom Ehegatten oder einem eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebend oder verwitwet). Zu den dauernd getrennt Lebenden zählen auch Ehegatten oder Lebenspartner, wenn einer von ihnen für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

Die Leistungen nach dem UVG betragen:

133,00 EUR  monatlich für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
180,00 EUR  monatlich für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

UVG-Leistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt.

Die Zahlung endet spätestens, wenn ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch dann, wenn die UVG-Leistungen noch nicht für volle 72 Monate gezahlt wurden.


Ihre Ansprechpartnerin für die Buchstaben ist:

ABEF

Frau Birgit Klaus-Vodicka
Telefon 0831 2525-418
E-Mail:
birgit.klaus-vodickaE-Mail at Zeichenkempten.de

C D T U V W X Y Z

Frau Angelika Meggle
Telefon 0831 2525-387
E-Mail: angelika.meggleE-Mail at Zeichenkempten.de


GPQRS

Frau Kerstin Klotz
Telefon 0831 2525-545
E-Mail:
kerstin.klotzE-Mail at Zeichenkempten.de

HIJKLMNO

Frau Sonja Schote
Telefon 0831 2525-581
E-Mail:
sonja.schoteE-Mail at Zeichenkempten.de

 

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