Grenzregelung
Im Rahmen des Baugesetzbuches ist die Mobilisierung von Baulandreserven vorrangig den Kommunen als Aufgabe zugewiesen. Zum Erreichen dieses Ziels wurde vom Gesetzgeber die Grenzregelung eingeführt. Die Grenzregelung ist ein zweiseitiger Grenzausgleich, bei dem benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander ausgetauscht werden oder eine einseitige Grenzverschiebung, bei der Splittergrundstücke oder Teile eines Grundstücks benachbarten Grundstücken zugeschlagen werden.
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gleichzeitig nebeneinander) vorliegen, damit dieses Verfahren durchgeführt werden kann:
Die Grenzregelung ist zulässig
- im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
oder
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
- zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich Erschließung
oder/und
- zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände.
- Die Wechselflächen dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
- Benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke können gegeneinander ausgetauscht werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient
oder/und
- benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke können einseitig zugeteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Wertminderungen der Grundstücke dürfen nur unerheblich sein.
Daneben ist eine Zulässigkeit gegeben in
- förmlich festgelegten Sanierungsgebieten
- Ersatz- und Ergänzungsgebieten
- Anpassungsgebieten (nicht jedoch in städtebaulichen Entwicklungsbereichen).
Im Rahmen des Grenzregelungsverfahrens können betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Roland Endres-Ullrich
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Fax 0831 2525-455
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