Deutsch  English  Italiano  Nederlands

Genehmigung von Grundstücksgeschäften

Bei Grundstücksgeschäften, die Flächen im Einzugsbereich der Stadt Kempten (Allgäu) betreffen,  steht der Stadt in gewissen Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Dieses Vorkaufsrecht betrifft Grundstücke

  • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sofern sie dort als Gemeinbedarfs- oder Ausgleichsfläche ausgewiesen sind,
  • in Umlegungsgebieten,
  • in unbebauten Außenbereichen, für die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaunutzung vorgesehen ist,
  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
  • in städtebaulichen Entwicklungsgebieten,
  • in bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten
  • sowie Grundstücke, auf denen sich Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile befinden.

Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in aller Regel durch den Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Die Stadt prüft nach Vorlage des Kaufvertrags, ob sie bei diesem Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht hat und inwieweit sie in dieses Recht eintreten will. Verzichtet die Stadt auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, stellt sie ein sogenanntes Negativzeugnis aus.

Der neue Eigentümer kann erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die städtische Genehmigung in Form eines Negativzeugnisses beim Notar vorliegt.


Ihre Ansprechpartnerin:

Sandra Rauch
Tel. 0831 2525-367
Fax 0831 2525-455
E-Mail: sandra.rauchE-Mail at Zeichenkempten.de