Die Genehmigungsfreistellung
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind dieselben Unterlagen erforderlich, die auch im vereinfachten Verfahren gefordert werden. Zunächst wird auch hier die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen geprüft, die Bearbeitungsdauer des Antrages kann durch die Vorlage vollständiger Unterlagen entscheidend beeinflusst werden.
Nach der Erfassung des Bauantrages erhält der Bauherr eine Eingangsbestätigung und ggf. werden fehlende Unterlagen nachgefordert. Anschließend folgt die rechtliche Prüfung. Erhält der Bauherr innerhalb eines Monats nach Vorlage der Pläne keine anderweitige Mitteilung, darf mit dem Bau begonnen werden. Die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, auch für die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen, liegt aber beim Bauherrn.
Entspricht das Vorhaben dem Bebauungsplan und ist die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert, erhält der Bauherr in aller Regel innerhalb eines Monats die Freistellungs-Mitteilung, in der die Gemeinde erklärt, dass sie von ihrem Prüfrecht keinen Gebrauch macht und mit dem Bau begonnen werden darf. Der Baubeginn ist rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde kann auch die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.
Ist jedoch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, kommt eine Genehmigungsfreistellung nicht in Betracht.
Der Bauherr ist verpflichtet, die Eigentümer der benachbarten Grundstücke spätestens mit Vorlage der Pläne bei der Gemeinde von seinem Vorhaben zu informieren.
Die Freistellung bringt insgesamt Erleichterung für den Bauherrn im Verfahren, überträgt ihm jedoch im Gegenzug mehr Verantwortung. Mit strengen Bußgeldvorschriften will der Gesetzgeber die Wahrnehmung dieser Verantwortung sicherstellen
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