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Das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder werden dessen Festsetzungen nicht vollständig eingehalten, ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Herkömmliche Ein- bis Zweifamilienhäuser fallen in der Regel unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO). Das bedeutet, dass nur die Einhaltung der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft und das Vorhaben ansonsten der Verantwortung des Bauherrn überlassen wird.

Auch im vereinfachten Verfahren ist der Bauherr verpflichtet, die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von seinem Vorhaben zu unterrichten und die Pläne bzw. Antragsunterlagen zur Unterschrift vorzulegen. Mit seiner Unterschrift stimmt der Nachbar dem Vorhaben zu. Verweigert er die Unterschrift und ist das Vorhaben genehmigungsfähig, erhält er einen Abdruck des Genehmigungsbescheides zugestellt.

Nach Überprüfung der Vollständigkeit und Erfassung des Antrages erhält der Bauherr eine Eingangsbestätigung und ggf. werden fehlende Unterlagen nachgefordert. Anschließend folgt die rechtliche Prüfung (Planungsrecht, beantragte Abweichungen, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften). Der Bauherr kann die Bearbeitungsdauer des Antrages entscheidend beeinflussen, wenn er gleich alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Entspricht das Vorhaben den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wird die Genehmigung erteilt. Ist jedoch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder eine Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erforderlich, kann die Bearbeitung im Einzelfall entsprechend länger dauern.