Beistandschaften
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
Antragsberechtigt ist der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge ausübt oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Die Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes beantragt und eingerichtet werden.
Die Beistandschaft kann durch eine schriftliche Erklärung des Elternteils jederzeit beendet werden und schränkt die elterliche Sorge nicht ein.
Voraussetzung für die Beistandschaft ist allerdings, dass das Kind im Inland wohnt.
Zur Festsetzung von Unterhaltsansprüchen wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag eine Unterhaltsleitlinie entwickelt. Diese Leitlinie ist unter dem Namen Düsseldorfer Tabelle bekannt und wird regelmäßig alle ein bis zwei Jahre weiterentwickelt.
Aus dieser Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die unterschiedlichen Unterhaltsbedarfssätze. Diese gliedern sich zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum anderen nach dem Alter des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes.
Nähere Informationen zur Düsseldorfer Tabelle und deren Anwendung erhalten Sie auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Ansprechbar ist für die Buchstaben:
ABCD H L
Frau Kerstin Klotz
Telefon 0831 2525-545
E-Mail: kerstin.klotz
kempten.de
EFGIK
Frau Angelika Meggle
Telefon 0831 2525-387
E-Mail: angelika.meggle
kempten.de
MNOPQR,St
Frau Birgit Klaus-Vodicka
Telefon 0831 2525-418
E-Mail: birgit.klaus-vodicka
kempten.de
SSchTUVWXYZ
Frau Sonja Schote
Telefon 0831 2525-581
E-Mail: sonja.schote
kempten.de
Copyright (c) by Stadt Kempten (Allgäu), Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung