Amtsvormundschaft und Pflegschaft
Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Sollten die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil – aus verschiedenen Gründen - nicht in der Lage sein selbst die notwendige Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen für das Kind zu treffen, kann durch eine Entscheidung des Familiengerichtes eine Amtspflegschaft oder eine Amtsvormundschaft angeordnet werden. Diese wird dann in der Regel dem örtlichen Jugendamt übertragen.
Sollten die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil – aus verschiedenen Gründen - nicht in der Lage sein selbst die notwendige Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen für das Kind zu treffen, kann durch eine Entscheidung des Familiengerichtes eine Amtspflegschaft oder eine Amtsvormundschaft angeordnet werden. Diese wird dann in der Regel dem örtlichen Jugendamt übertragen.
Diese Entscheidung trifft niemals das Jugendamt oder der Vormund. Über die Einschränkung der elterlichen Sorge entscheidet ausschließlich das Familiengericht. Eine Einschränkung des Sorgerechtes ist nicht automatisch unbegrenzt. Die Notwendigkeit wird durch das Gericht in regelmäßigen Abständen überprüft.
Die Gründe für einen ganzen oder teilweisen Sorgerechtsentzug können sein
- gesundheitliche Gründe
- persönliche Gründe
- Abwesenheit
Von einer Pflegschaft spricht man, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen werden. Von einer Vormundschaft spricht man, wenn die gesamte elterliche Sorge entzogen wird.
Ihr Ansprechpartner ist:
Herr Gerd Banse
Tel. 0831 2525-344
Fax 0831 2525-297
E-mail: gerd.banse
kempten.de
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