Deutsch  English  Italiano  Nederlands

Abweichungen von der Bayerischen Bauordnung

Stimmt ein Vorhaben nicht mit allen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung überein, ist eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Diese Abweichung ist unter Nennung der entsprechenden Vorschrift ausdrücklich zu beantragen und es ist eine schlüssige Begründung beizufügen, weshalb im Einzelfall auf die Einhaltung verzichtet werden kann oder welche Ersatzmaßnahmen getroffen werden, Art. 63 Abs. 2 BayBO.

Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan

Stimmt das Vorhaben nicht vollständig mit dem Bebauungsplan überein, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme oder Befreiung genehmigt werden.

Ist eine Ausnahmeregelung bereits im Bebauungsplan enthalten, so kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die im Bebauungsplan genannten Bedingungen vorliegen.

Eine Befreiung vom Bebauungsplan ist erforderlich, wenn einzelne Festsetzungen nicht eingehalten werden und hierfür auch keine Ausnahmeregelungen vorgesehen sind. Voraussetzung ist dabei, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Daneben ist eine weitere Bedingung zu erfüllen: die Befreiung muss städtebaulich vertretbar sein - inwieweit diese Bedingung zutrifft, beurteilen die Mitarbeiter des Stadtplanungsamts. Alternativ müssen Gründe des Allgemeinwohls oder ein Härtefall die Befreiung rechtfertigen, was jedoch nur in sehr seltenen Fällen gegeben ist.