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Abbruch von baulichen Anlagen

(Art. 57 Abs. 5 BayBO):


Die Absicht, eine bauliche Anlage vollständig abzubrechen oder zu beseitigen, ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die notwendigen Bestätigungen und Bescheinigungen ergeben sich aus Art. 57 Abs. 5 BayBO. Die Beseitigung von 

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

ist verfahrensfrei.

Besonderheiten ergeben sich bei Gebäuden, die als Einzeldenkmal oder in einem Ensemble geschützt sind. Für den Abbruch solcher Gebäude ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, kann die Gemeinde im Einzelfall erklären, dass auf das Anzeigeverfahren verzichtet wird (Freistellung).