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Einschränkungen
Einschränkungen für Immobilieneigentümer in Sanierungsgebieten:
Im Sanierungsgebiet steht der Stadt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch ein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Außerdem sind folgende Vorhaben genehmigungspflichtig:
- Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
- die Teilung eines Grundstückes,
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
- die Bestellung eines Erbbaurechtes,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes.
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