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Einschränkungen

Einschränkungen für Immobilieneigentümer in Sanierungsgebieten:

Im Sanierungsgebiet steht der Stadt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch ein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Außerdem sind folgende Vorhaben genehmigungspflichtig:

  • Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
  • erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
  • die Teilung eines Grundstückes,
  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
  • die Bestellung eines Erbbaurechtes,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes.