Deutsch  English  Italiano  Nederlands
Suche
Schriftgröße A A A
Home -> 

steuerliche Vorteile

Steuerliche Vorteile

Steuerliche Vorteile für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Stadtsanierung nach § 177 Baugesetzbuch (BauBG) sind in §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz geregelt:
(Stand: Beschluss v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386)

§ 7h EstG: Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Bei einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

§ 10f EStG: Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.

§ 11a EStG: Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Städtebaufördermittel nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, wenn die Bedingungen des 7h EstG eingehalten werden.

Verfahren

Das Verfahren zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile haben wir in einem Merkblatt beschrieben. Den Antrag zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Setzen Sie sich bitte für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung und vor Beginn der baulichen Maßnahmen mit dem Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) in Verbindung.