Unterhaltssicherung
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag zusätzlich 14:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch zusätzlich 12:00 - 13:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Leistungen für freiwillig Wehrdienstleistende und Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Das Unterhaltssicherungsgesetz hat die Aufgabe, den Lebensbedarf von freiwilligen Wehrdienstleistenden, Übenden und deren Familienangehörigen sicherzustellen.
Bei freiwillig Wehrdienstleistenden kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem USG gegeben sein, sofern das Dienstverhältnis dem Grundwehrdienst entspricht (kein Anspruch z. B. bei Ernennung zum Soldaten auf Zeit).
Antragsberechtigt sind der Übende und im Ausnahmefall die anspruchsberechtigten Familienangehörigen oder leistungspflichtige Behörden (z. B. ein Jugendamt, welches Leistungen nach dem UVG erbringt).
Nach dem Unterhaltssicherungsgesetz können während des Dienstzeit unter Berücksichtigung einiger Grundvoraussetzungen Leistungen gezahlt werden wie zum Beispiel:
- Mietbeihilfe (Kaltmiete und Nebenkosten für Strom, Gas, Wasser) für unverheiratete Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige. Nicht übernommen werden z.B. Telefon-, Rundfunk und Fernsehgebühren.
- Übernahme der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Familienrechtsschutz-, oder Hausratversicherung). Nicht erstattungsfähig sind Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von KfZ zusammenhängen (z.B. KfZ-Haftpflicht) sowie vermögensbildende Versicherungen (z.B. Lebensversicherung).
- Allgemeine Leistungen für die Ehefrau und für die Kinder.
- Kreditbeihilfe (Beihilfe zu laufenden bzw. Stundungszinsen).
- Leistungen für Selbständige.
- Verdienstausfallentschädigung für die Dauer der Wehrübung bzw.
(auszugsweise Aufzählung)
Die Unterhaltssicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt und sind keine „Sozialhilfe-Leistungen“. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt im Auftrag für die Bundesrepublik Deutschland - bei der Stadt Kempten (Allgäu) durch das Amt für Unterhaltssicherung, welches im Amt für soziale Leistungen und Hilfen integriert ist.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes / der Wehrübung.
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